Bin ich Deutscher –
oder: Wie erbringe ich den Nachweis gemäß RuStaG 1913?
Eine der leider immer noch am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“
Hier also eine Anleitung zum richtigen Ableiten der Vorfahren gemäß RuStaG 1913:
Die erforderlichen Dokumente zur Ableitung sind:
1. Geburtsurkunden¹ / Auszüge aus dem Geburtenregister (Einwohnermeldeamt / Standesamt)
und/oder
2. Sterbeurkunden (Standesamt)
und/oder
3. Auszüge aus dem Familienbuch / Stammbücher (ideal weil gleich 3 Generationen aufgeführt sind) oder Eheschließungsurkunden (Standesamt)
Alle Dokumente müssen beglaubigte Kopien oder Originale sein.
Mit vorgenannten Dokumenten musst Du lückenlos Deine Abstammung von deutschen Vorfahren bis zum Stichtag 31.12.1913 nachweisen, wobei der Familienstand der Vorfahren wichtig für die Ableitung ist: Bist Du oder einer Deiner Vorfahren aus einer ehelichen Beziehung geboren, leitest Du vom Vater ab, wo hingegen ein Kind aus einer unehelichen² Beziehung von der Mutter abgeleitet wird. So „hangelt“ man sich rückwärts bis zum Stichtag. Der Geburtsort Deines vor dem 31.12.1913 geborenen Erblassers ist maßgeblich für Deine Staatsangehörigkeit. Um heraus zu finden, zu welchem Bundesstaat ein bestimmter Ort gehört, nutzt Du das Gemeindeverzeichnis 1900.
¹ Bei der Verwendung von Geburtsurkunden ist bei ehelichen Geburten die Eheschließungsurkunde der Eltern beizubringen.
² Wird ein Kind unehelich geboren, aber die Eltern heiraten später, solange das Kind noch minderjährig ist, erlangt das uneheliche Kind dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters. Die Eheschließungsurkunde ist beizubringen.
Wichtiger Hinweis für weibliche Deutsche
Aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz:
§ 6
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.§ 10
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, […]
Dies bedeutet in der Praxis zum einen, daß mit einem nachgewiesenen Deutschen verheiratete Frauen automatisch die Staatsangehörigkeit des Ehemannes besitzen und der Nachweis seiner Linie inkl. der entsprechenden Eheurkunde ausreicht.
Zum anderen bedeutet dies aber auch, daß von einem Ausländer (dazu zählen auch nicht nachgewiesene Deutsche) geschiedene oder verwitwete Frauen zu diesem Zeitpunkt leider als staatenlos zu betrachten sind, bis die Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates und der Bundesstaaten des Ewigen Bundes wiederhergestellt ist und erneut Einbürgerungen vorgenommen werden können. Es sei denn, sie können den Nachweis erbringen, daß es sich bei dem zuletzt geehelichten Ehemann um einen nachgewiesenen Deutschen handelt, indem sie dessen Abstammung gemäß dieser Anleitung vorlegen können.
Direkte Hilfe zu diesen und anderen Sonderfällen wird auf Telegram in der Gruppe https://t.me/benachweise jetzt: https://t.me/vhdnachweise von den kompetenten Kameraden im RuStAG-Kompetenzzentrum des Vaterländischen Hilfsdienst geboten.
Quellen für Dokumente
Urkunden sind in der Regel bei dem Standesamt erhältlich, bei dem die Geburt oder Eheschließung stattfand. Man kann die Urkunden dort vor Ort abholen oder, wenn man alle Rahmendaten kennt, sie auch postalisch oder online anfordern (Suche: Standesamt online).
Für Nachweise aus den unter polnischer oder russischer Verwaltung stehenden Gebieten Preußens ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Da die Recherche für diese Gebiete häufig negativ verläuft, ist es sinnvoll, hier auch Tauf- und Kirchenregister als Quellen in Betracht zu ziehen.
Hilfe und Beratung
Wer immer noch Fragen zur oder Probleme bei der Beschaffung von Abstammungsnachweisen hat, der kann sich von 10 bis 22 Uhr via Telegram an die kompetenten Berater von Bismarcks Erben Nachweise jetzt: VHD Nachweise wenden, die gerne hilfreich und beratend zur Seite stehen. Wir bringen die Deutschen sicher nach Hause!
(übernommen von https://www.ewigerbund.org/volk/wie-erbringe-ich-den-nachweis-gemaess-rustag-1913/)
Warum benötige ich diesen Nachweis ?
Wer ein Erbe geltend machen will, der muss nachweisen, erbberechtigt zu sein.
In diesem Fall heisst das Erbe u.a. „Heimatrecht“.
Ich warte auf meine letzten Urkunden, womit ich dann mit meinem Urgroßvater die Wurzeln bis vor 1900 in Hamburg-Altona nachweisen kann. Danach steht bei mir der Besuch in der Ausländerbehörde an, worauf ich mich versuche bestens vorzubereiten. Aber immer wieder liest man vermehrt, dass die Behörden die Ableitung nach RuStaG 1913 ablehnen und auf das aktuelle StaG verweisen. Leider habe ich für diese Situation immer noch kein passendes Argumentationsmittel, was man der Ausländerbehörde entgegensetzen könnte. Zwar ist mir bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger ist […] (Auswärtiges/Antwort – 30.06.2015 (hib 340/2015), womit das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 bis heute immer noch gültiges Recht ist. Aber was kann man da entgegensetzen, wenn der Beamte oder Beamtin der Ausländerbehörde sich da weiterhin Querstellen wird, was Moment meine größte Sorge ist.
Guten Tag Christian. Aus gegebenem Anlass möchten wir dich hierauf aufmerksam machen → Warum man den Feststellungsantrag gemäß RuStAG NICHT stellen sollte.
Hi Sascha ich wollte mich vom ganzen Herzen bei euch allen Bedanken für eure Mühe und tolle Recherche dieser kniffligen und vor lauter Gesetzen manchmal Chaos im Kopf verursachenden Arbeit. ❤️🙏
Guten Tag
Alles sehr interessant hier.
Verfolge das was euch beschäftigt schon eine weile.
Meine Frage an euch hier, macht es überhaupt Sinn als „Schlesier“?
Ich bin geboren in Bayern, meine Eltern ebenfalls, beidseitig der Eltern stammen die vorfahren aus Schlesien ab über Generationen schon.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas W.
Als „Schlesier“ bist du Preuße und als Preuße macht es allemal Sinn. Schau mal hier → https://www.hilfsdienst.net/
Trotz aller Nachweise bearbeiten die Ämter die Feststellung nicht. Es scheint eine interne dienstanweisung zu geben. Deutschland weit. Was ist jetzt zu tun um den Nachweis und Eintrag ins esta zu bekommen?
Hi Sascha ich wollte mich vom ganzen Herzen bei euch allen Bedanken für eure Mühe und tolle Recherche dieser kniffligen und vor lauter Gesetzen manchmal Chaos im Kopf verursachenden Arbeit. ❤️🙏
Hallo zusammen,
hallo lieber Sascha,
also entnehme ich aus deiner Antwort an Cristian, dass es besser ist die Unterlagen zusammen zu tragen und einfach für sich zu verwahren. Weil wir ja keine NS- Angehörigen sind, sondern heim ins Reich möchten, uns die NS-Rechtsnachfolgerin aber nicht gehen lassen möchte?
LG
Jens
Rheinprovinz Preußen
Guten Tag Jens. Einfach für sich verwahren bringt uns auch nicht sehr viel weiter. Jeder, der seine Staatsangehörigkeit gemäß RuStAG nachweisen kann, sollte sich beim Ewigen Bund melden und diese dort feststellen lassen → https://www.ewigerbund.org/volk
„Wo sind die Deutschen?“
Einen erfolgreichen Start in das Jahr 2022 bei herzensguter Gesundheit für alle aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Vaterländischen Hilfsdienst, im Ewigen Bund, bei Bismarcks Erben und im Preußischen Institut. Besinnen wir uns auf unsere Kräfte und stellen uns gemeinsam der Aufgabe „Wo sind die Deutschen?“ Ermitteln wir im Volk im Jahr 2022, monatlich, unsere Deutschen; so finden wir im Januar 2022 Deutsche, im Monat Mai haben wir z.B. 10.110 Deutsche aufzunehmen und dann im Monat Dezember zählen wir 24.264 Deutsche. In Vollendung des Jahres 2022 sind dann nach zwölf Monaten 157.716 Deutsche „ermittelt“! Stellen wir uns dieser Aufgabe mit einem Ziel? [z.B. Monat Februar 2 x 2022=4044]
Hallo, gelten die Ehen von Standesämtern der besetzten Zonen als geschlossen? Theoretisch nicht, denn es sind ja keine Beamte. Bei Kirchlichen Eheschließungen müsste es gültig sein.
Eheschließungen sind legitim:
Das Ja-Wort als »freie Willenserklärung« der Eheschließenden erkennt der Gesetzgeber hier tatsächlich als über die Belange des Staates gestellt an.