Sind Wahlkommissionen legal?

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Aushang der Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach.

Aushang der Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach.

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Sie schießen zurzeit wie Pilze aus dem Boden der sog. „Reichsbürgerszene“: Wahlkommissionen. Was 2019 mit der Wahlkommission Sachsen begann, macht inzwischen auch in anderen Teilen der Republik Schule: Nach der Wahlkommission Bayern traten die Wahlkommission Reuß, die Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach, die Wahlkommission Sachsen Coburg und Gotha, die Wahlkommission preußische Provinz Sachsen, staatliche Wahlkommissionen der königlich preußischen Provinz Schleswig-Holstein, Rheinprovinz, Hessen-Nassau, ja selbst eine „Preußische Wahl- und Prüfkommission Küste-Jade-Weser-Ems“ ins Leben und sie werben massiv um Kundschaft. Dabei werden sie nicht zuletzt sogar von Massenmedien unterstützt, wie dieser Artikel in der Thüringer Landeszeitung exemplarisch belegt.

Eines haben diese Initiativen gemeinsam: Sie suggerieren, ihre Wahlkommissionen seien ein staatliches Mittel, um auf kommunaler Ebene Staatsgewalt legitim zu erringen und auszuüben. Das veranlasst uns heute, die Vorgehensweise „Verweserwahlen“ einer Prüfung zu unterziehen. Dazu werden wir zunächst die staatsrechtlichen Grundlagen analysieren und anschließend auch die Werbemittel der Wahlkommission einmal etwas genauer unter die Lupe nehmen. Bismarcks Erben fragen:

Sind Wahlkommissionen staatsrechtlich legal?

Um diese Frage zu beantworten, werden zunächst die von allen Wahlkommissionen gemeinsam ins Feld geführten Rechtsgrundlagen einer genaueren Prüfung unterzogen, dann werden die staatsrechtlichen Grundlagen einiger Wahlkommissionen im Detail analysiert. Dieses Vorgehen ermöglicht schlußendlich ein Fazit zur Legalität von Wahlkommissionen im Allgemeinen.

1. Rechtsgrundlagen der Wahlkommissionen.
…..a. Staatsangehörigkeitsnachweis.
…..b. Notstand.
2. Staatsrechtliche Analyse einiger Wahlkommissionen.
…..a. Staatliche Wahlkommission des Königlich Sächsischen Gemeindeverbundes.
…..b. Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach.
…..c. Wahlkommission der preußischen Provinzen.
…..d. Wahlkommission Reuß.
3. Fazit zur Legalität sog. Wahlkommissionen.

1. Rechtsgrundlagen der Wahlkommissionen.

a) Staatsangehörigkeitsnachweis.

Alle Wahlkommissionen wollen ihre Rechte aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (im Folgenden RuStAG genannt) ableiten. So findet sich beispielsweise im Feststellungsantrag der Wahlkommission Sachsen explizit der Hinweis „Staatsangehörigkeit gem. §§ 1&2 RuStAG 1913 iVm Art 1 Reichsverfassung 1871“. Der Rechtskreis, den die Wahlkommissionen geltend machen wollen, ist demnach der des Völkerrechtssubjektes Deutsches Reich mit seiner Verfassung vom 16. April 1871.

Interessierte werden von den Wahlkommissionen entsprechend dazu angehalten, ihre Abstammungsnachweise gemäß den Vorschriften des RuStAG einzuholen, was sehr zu begrüßen ist, denn je mehr Deutsche ihre Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat nachweisen können, desto eher lässt sich die Handlungsunfähigkeit des deutschen Gesamtstaates beseitigen und der originäre Völkerrechtsrahmen geltend machen.

Was dabei keine einzige Wahlkommission erwähnt, ist folgender grundlegender Umstand:

Die Staatsangehörigkeit ist in erster Reihe ein Kreis von Pflichten;
aus den Pflichten ergibt sich ein Kreis von Rechten.

Quelle: Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 2, 1906, Seite 79: § 53. Grundrechte und Grundpflichten I.

Der Nachweis der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat bringt also nicht nur Rechte mit sich, sondern zieht vor allem auch Pflichten nach sich: Mit Ausnahme der drei Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Lübeck und des Reichslandes Elsaß-Lothringen ist ein Deutscher in der Regel Angehöriger einer der 20 konstitutionellen Monarchien des Deutschen Reiches. Was das bedeutet, haben wir bereits im August 2019 in unserem Beitrag „Konstitutionelle Monarchie!“ in aller Kürze dargelegt. Darüber hinaus verweisen wir auf den Beitrag „Von Treue und Gehorsam.“, worin die rechtlichen Konsequenzen aus einer Zugehörigkeit zu einem staatlichen Organismus abgehandelt werden.

b) Notstand.

Das Recht, vermittels Gemeinderats- oder kommunaler Verweserwahlen an die Siegelrechte staatlicher Gemeinden in Bundesstaaten des Deutschen Reiches zu gelangen, leiten die Wahlkommissionen aus einem sog. Notstand her, wie die Wahlkommission Sachsen hier unter „Grundlagen“ angibt.

Man beruft sich dabei auf „Rechtfertigender Notstand“ aus § 34 StGB geltend, will sich also auf das Strafgesetzbuch der Republik zur Rechtfertigung von Handlungen in einem Bundesstaat des Deutschen Reiches stützen. Im gültigen StGB Rechtsstand 27. Oktober 1918 findet sich dieser Tatbestand nicht (siehe § 34 des gültigen StGB).

Spätestens an dieser Stelle sollten bei jedem Bundesstaatenangehörigen die Alarmglocken schrillen, denn hier werden die Rechtskreise miteinander vermischt: Ein republikanisches sog. „Gesetz“ wird als Grundlage für Handlungen im Reich herangezogen.

2. Staatsrechtliche Analyse einiger Wahlkommissionen.

a. Staatliche Wahlkommission des Königlich Sächsischen Gemeindeverbundes, kurz Wahlkommission Sachsen genannt.

Die Wahlkommission Sachsen ruft unter Verwendung des Königlich sächsischen Wappens und den Schlagwörtern „staatlich“ und „Königlich“ indigene Sachsen zur Abhaltung von Gemeinderatswahlen in Sachsen auf.

Für solche Gemeinderatswahlen werden die Landgemeindeordnung (LO), die Städteordnung für kleine und mittlere Städte (KlStO) sowie die Revidierte Städteordnung (RStO) als gültige Rechtsgrundlagen angeführt.

Ein Blick in die gültige Landgemeindeordnung Sachsens genügt, um das Vorhaben der Wahlkommission Sachsen über Gemeinderatswahlen an die legitime Staatsgewalt zu gelangen, scheitern zu lassen, denn

§ 49 der Königl. Sächs. Landgemeindeordnung in der Fassung vom 11. Juli 1913 bestimmt in Satz (1): „Die Wahl des Gemeindevorstandes […] bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Amtshauptmann.

Das Königreich Sachsen ist eine konstitutionelle Monarchie und § 4 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 bestimmt: Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt […]

Wie in allen konstitutionellen Monarchien, so ist auch in Sachsen der König alleiniger Inhaber der Staatsgewalt. Er ernennt die Minister und bestallt auch die Amtshauptmänner¹. Das sind jene Verwaltungsbeamten, die laut Landgemeindeordnung die Wahl eines Gemeindevorstehers bestätigen müssen, damit die Wahl Gültigkeit erhält. Der Amtshauptmann ist vom König beamtet und mit der Kompetenz ausgestattet, wiederum die ihm unterstellten Gemeindevorsteher zu legitimieren: Die Staatsgewalt fließt vom König über den Amtshauptmann zum Gemeindevorsteher.

¹ „Die amtliche Stellung der Amtshauptleute ist die von Mitgliedern der Kreisdirectionen“, siehe Revidierte Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 3. Oktober 1842, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen 1842 i. V. m. Verordnung wegen Errichtung von Kreisdirectionen vom 6. April 1835: „Kreisdirectionen als Behörden“; als diese unterliegen sie in Bezug auf Ihr Anstellungsetat dem Ministerium des Innern, § 9 desselben. Demnach sind Amtshauptleute gem. § 1 des Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend vom 7. März 1835 vom König zu bestallende Staatsdiener.

Leipziger Zeitung vom Mittwoch dem 31. Mai 1916: Ernennung des Freiherrn v. Finck zum Amtshauptmann.

Leipziger Zeitung vom Mittwoch dem 31. Mai 1916: Ernennung des Freiherrn v. Finck zum Amtshauptmann.

Erstaunlicherweise spielt der König von Sachsen als verfassungsmäßiges Staatsoberhaupt und Inhaber der Staatsgewalt beim „Staatlich Königlichen Sächsischen Gemeindeverbund“ aber gar keine Rolle. Man will ihn und seine Rechte offenbar durch diese Wahlen nach den umstürzlerischen Ereignissen des Jahres 1918 noch einmal übergehen, daher sollen zusätzlich auch Wahlen zu sog. „Siegel- und Verweserrechten“ stattfinden.

Das Siegelrecht ist eine Prärogative des Königs als Quelle der Staatsgewalt, gleiches gilt auch für das Königliche Wappen, dessen unbefugte Nutzung eine anmaßende Handlung darstellt, die unter diesen Umständen strafbewehrt sein dürfte. Auch die Verwesung der Staatsgewalt ist übrigens gesetzlich geregelt, in  § 9 der Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen vom 4. September 1831.

Fazit zur Wahlkommission Sachsen

Das Vorhaben, in Sachsen ohne Beteiligung des Königs Gemeindevertreter-, Siegelrechte- und/oder Verweserwahlen abzuhalten, um an legitime Staatsgewalt im Königreich Sachsen zu gelangen, läuft sowohl der Verfassungsurkunde als auch der Landgemeindeordnung zu wider. Das Vorhaben der Wahlkommission kann damit nur als verfassungswidrig und ungesetzlich, also illegal bewertet werden.

b. Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach

Bearbeitet von Markus.

Zitat der Netzseite der Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach:

Woraus ergibt sich meine Stimmberechtigung?
Die staatlichen Bestimmungen über die Stimmberechtigung ergeben sich aus der Gemeindeordnung für das Großherzogtum Sachsen Weimar Eisenach (Art. 20 Erwerbung des Bürgerrechts; Art. 30 Stimmberechtigungsvorraussetzungen) bedingen:
Artikel 20 :
1.eine physische Person,
2.rechtliche Selbstständigkeit unter Vorraussetzung der Volljährigkeit,
3.den Besitz der Staatsangehörigkeit im Großherzogtum
4.den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
…“

Hier werden die Voraussetzungen für die Erlangung des Bürgerrechts aus Artikel 20 aufgeführt. Ignoriert wird dabei der vorausgehende Artikel 19 der Gemeindeordnung und dieser regelt, wie dieses Bürgerrecht denn tatsächlich erworben wird:

Artikel 19 Gemeindeordnung: Das Bürgerrecht des Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wird verliehen.

Artikel 19 Gemeindeordnung: Das Bürgerrecht des Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach wird verliehen.

An dieser Stelle kann damit bereits feststellt werden:
Niemand ist heute im Besitz der Bürgerrechte, da es derzeit keine rechtsgültige Gemeindevertretung gibt, welche diese verleihen könnte. Aktuell kann allein der Landesherr die Bürgerrechte verleihen, um diesen Mißstand zu beseitigen: Der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Vom Fluß der Staatsgewalt.

Ernennung von Bezirks-Direktoren, Weimarische Zeitung vom 29. Mai 1850.

Ernennung von Bezirks-Direktoren, Weimarische Zeitung vom 29. Mai 1850.

Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach ist eine konstitutionelle Monarchie, Landesfürst ist der Großherzog. Er ist souveränes Staatsoberhaupt und alleiniger Inhaber der Staatsgewalt, ernennt die Staats-Minister, die Chefs der Departements und auch die Bezirks-Direktoren (1), siehe Bild links. Die Bürgermeister sind Mitglieder vom Gemeindevorstand und als solche werden sie wiederum vom Bezirks-Direktor vor ihrem Amtsantritte verpflichtet (2).

Desweiteren erfordert eine gültige Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes die Bestätigung des Bezirks-Direktors (3) und, da es derzeit keine Mitglieder der Gemeindevorstände gibt, würde die Leitung der Wahl des Bürgermeisters an den Bezirks-Direktor über gehen (4). Einen Verweser als Ersatz für einen nicht vorhandenen Bürgermeister findet sich in der gültigen Gemeindeordnung nicht!

 

Von den Bürgerrechten, den Gemeindebehörden, der Wahl und der Wählbarkeit.

Schauen wir zunächst einmal auf die Voraussetzungen einer Wahl der Gemeindebehörden an. Gemeindebehörden sind (5):
1. der Gemeinderath und
2. der Gemeindevorstand.

Einen Verweser findet man hier allerdings nicht!

Der Gemeindevorstand besteht wiederum aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter, sowie einem Rechnungsführer und anderem Dienstpersonal (6). Wahlberechtigt sind diejenigen, welche das Stimmrecht (7) ausüben können. Wählbar sind dagegen alle stimmberechtigten männlichen Bürger (8), welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und die zur Bekleidung eines Gemeindeamtes erforderliche Achtung genießen (9). Hierzu bedarf es allerdings auch des Bürgerrechts!

Schauen wir uns den Erwerb des Bürgerrechts einmal genauer an. Das Bürgerrecht wird durch ausdrückliche Verleihung sowie durch definitive Anstellung im Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen- und Schuldienst an den Angestellten als Wohnsitz angewiesenen Orte erworben (10). Es muß also verliehen werden! Das Bürgerrecht wird verliehen durch den Gemeindevorstand. Diesem steht gem. Art. 89, letzter Absatz, die Verfügung bzgl. der Aufnahme in den Bürgerverband zu.

Zusammenfassung der Wählbarkeit:
1. älter als 25,
2. männlich,
3. erforderliche Achtung,
4. das Bürgerrecht wurde ihm verliehen.

Da es derzeit keine Möglichkeit gibt, jemandem das Bürgerrecht zu verleihen, oder es durch eine Anstellung erwerben zu können, ist auch niemand in der Gemeinde wählbar.

Fazit zur Wahlkommission Sachsen-Weimar-Eisenach:

Es ist derzeit nicht möglich, im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach einen Gemeindevorstand oder auch nur einen Gemeinderat zu wählen, denn zur Wählbarkeit von Kandidaten bedarf es der Verleihung des Bürgerrechts.

Diesen Fakt einmal außen vor gelassen, stellt sich noch ein ganz anderes Problem in den Weg: Denn wenn ein Bürgermeister gewählt werden würde, so würde dieser jedoch ohne die Verpflichtung durch den Bezirks-Direktor nicht sein Amt ausüben können. Und ein Bezirks-Direktor muß vom Landesfürsten ernannt werden. Maßgeblich ist auch hier einmal mehr, daß hoheitliche Gewalt in konstitutionellen Monarchien allein vom Landesfürsten ausgeht. Daher ist in der Gegenwart allein der Landesfürst dazu berechtigt, das Bürgerrecht zu verleihen.

c. Wahlkommission der preußischen Provinzen Sachsen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau, Rheinprovinz und Preußische Wahl- und Prüfkommission Küste-Jade-Weser-Ems.

Kommunalwahlen sind für Preußen in der Landgemeindeordnung der jeweiligen Provinz festgelegt. Tatsächlich räumen die Landgemeindeordnungen den Gemeinden das Recht ein, Wahlen abzuhalten und auf diese Weise einen Gemeindevorsteher zu bestimmen. Ein so gewählter Gemeindevorsteher muss jedoch stets vom Landrat bestätigt werden, um sein Amt antreten zu können. So heißt es bspw. in der

Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig-Holstein
§ 84. Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.

Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen
§ 84. Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.

Landgemeindeordnung für die Provinz Hessen-Nassau
§ 55. Die gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, sowie die Schöffen in denjenigen Landgemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand nicht besteht, bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.
§ 56. Die Bürgermeister, der Beigeordnete und die Schöffen werden vor ihrem Amtsantritte von dem Landrathe vereidigt.

Landgemeindeordnung für die Provinz Westphalen
§ 38. Die Wahl des Vorstehers und seines Stellvertreters erfolgt aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeindeversammlung auf sechs Jahre. Nach dreijähriger Dienstzeit kann der Gemeindevorsteher durch die Gemeindeversammlung auf zwölf Jahre gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Landrath.

Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz
Durch § 23 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (GS S. 209) wird bestimmt: „Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Landrath.“

und so steht es in allen übrigen Landgemeindeordnungen für die Provinzen des Preußischen Staates: Ein gewählter Gemeindevorsteher muss vom Landrat im Amt bestätigt werden. Der Landrat wiederum wird direkt vom König bestallt – er wird vom König mit Hoheitsrechten ausgestattet, mit denen er wiederum den gewählten Gemeindevorsteher betraut. Preußen ist eine konstitutionelle Monarchie, alle Staatsgewalt geht vom König aus. So ist es in der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 normiert:

Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.

Ohne Landrat gibt es keinen legitimen Gemeindevorsteher mit Staatsgewalt, ohne König gibt es keinen legitimen Landrat mit Staatsgewalt (siehe Stichwort „Bestätigung der Kommunalbeamten“ im Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung, Band 1, Seite 257).

Nun könnte man sagen: Auch wenn in Preußen ein gewählter Gemeindevertreter derzeit (noch) nicht von einem legitim bestallten Landrat im Amt bestätigt werden kann, so könnte man doch trotzdem vorbereitend Gemeindevertreterwahlen abhalten, damit die Maschine in Gang gesetzt werden kann, sobald wieder ein legitim bestallter Landrat vorhanden ist. Ein erneuter Blick in die Landgemeindeordnungen Preußens

Rheinprovinz
§ 54. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Bürgermeisters im Beistand zweier von der Wahlversammlung zu bestimmenden Skrutatoren

Provinz Westfalen
§ 28. Die Wahlen der Gemeindeverordneten erfolgen unter Leitung des Amtmannes; derselbe kann sich aber durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen.

Die sieben östlichen Provinzen
§ 60. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von dem letzteren zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern.

Provinz Schleswig-Holstein
§ 60. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei von der Wahlversammlung gewählten Beisitzern.

Provinz Hessen-Nassau
§ 31. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister oder einem von diesem zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen als Vorsitzenden

Hohenzollernsche Gemeindeordnung
§ 31. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister oder einem von diesem zu seinem Stellvertreter ernannten Schöffen als Vorsitzenden

und es wird sehr deutlich: Das Abhalten von Wahlen in preußischen Gemeinden setzt das Vorhandensein von hoheitlicher Staatsgewalt voraus. Im Übrigen gestatten es die meisten Landgemeindeordnungen Preußens, daß der Landrat unter gewissen Bedingungen einen Gemeindevorsteher ernennen kann – und zwar ganz ohne Wahlen.

Fazit zu Wahlkommissionen in den Provinzen Preußens:

Wahlen in Preußen ohne Mitwirkung eines vom König bestallten Landrates sind schlicht gesetzeswidrig und damit illegal.

d. Wahlkommission Reuß.

Die Wahlkommission Reuß hat einen prominenten Vorkämpfer: Heinrich XIII. Prinz Reuß ist u. a. bekannt für öffentliche Auftritte, in deren Rahmen er sich vor allem für die Rückgabe von Eigentum engagiert, welches nach dem sog. „2. Weltkrieg“ von den Sowjets enteignet wurde. Auch wir von Bismarcks Erben haben uns vor Zeiten von seinem Engagement begeistern lassen, wie dieser Artikel belegt.

Nun hat sich allerdings jüngst Heinrich XIV. Prinz Reuß an die Öffentlichkeit gewandt. Dabei macht er zum einen deutlich, daß er allein der rechtmäßige Erbe der reußischen Monarchie ist. Zum anderen legt er dar, daß sein Cousin, der oben angesprochene Heinrich XIII., sich vor Jahren von der Familie lossagte und auf Irrwegen wandelt, von denen das Haus Reuß sich distanziert. Als legitimer Landesherr macht Heinrich XIV. Prinz Reuß deutlich: Ansprechpartner für das Fürstentum Reuß ist ausschließlich er selbst, nicht sein Cousin Heinrich XIII.

Im Übrigen gilt für die Wahlkommission Reuß, was hier bisher über die Wahlkommissionen anderer Staaten ausgeführt wurde: Auch die Fürstentümer Reuß sind konstitutionelle Monarchien, in denen legitime Staatsgewalt nur durch den Landesherrn Heinrich XIV. verliehen, aber nicht ohne diesen „gewählt“ werden kann.

3) Gesamt-Fazit zur Legalität sog. Wahlkommissionen.

Das von den vielen Wahlkommissionen propagierte Mittel „Gemeinde- und Verweserwahlen“ ignoriert schlichtweg die jeweilige Landesverfassung und die Landes-Gesetzgebung, welches daher kein legaler Weg sein kann, um legitime Staatsgewalt in konstitutionellen Monarchien zu erlangen. Wahlkommissionen sind im Prinzip moderne Arbeiter- und Soldatenräte, wohlgemerkt auf „republikanischer Notstandsgrundlage“: Man beruft sich auf republikanische sog. „Gesetzgebung“ und will daraus Rechtmäßigkeiten für Staaten des Deutschen Reiches ableiten. Doch aus Unrecht kann niemals Recht erwachsen.

Die Reorganisation konstitutioneller Monarchien des Deutschen Reiches kann – auch auf unterster, der Gemeindeebene – nicht „von unten nach oben“, sondern ausschließlich durch vorherige Restauration der legitimen Herrschergewalt erfolgen: Die Staatsgewalt in Monarchien haftet immer am Monarchen als souveränem Staatsoberhaupt, sie fließt „von oben nach unten“.

Die Frage, ob Wahlkommissionen legal sind, ist daher negativ zu beantworten: Wahlkommissionen sind aus staatsrechtlicher Sicht illegal und gesetzeswidrig.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Wahlkommissionen in der Regel unter dem Wappen des jeweiligen fürstlichen Hauses operieren – was im Übrigen einen Straftatbestand „Anmaßung hoheitlicher Rechte“ erfüllt. Wer dies mit dem Hinweis auf „Kriegslisten sind schließlich erlaubt“ abtun will, dem sei gesagt, daß es selbst im Kriegsrecht nicht legal ist, unter fremder Flagge zu operieren.

Ex iniuria ius non oritur – aus Unrecht kann niemals Recht erwachsen. Bismarcks Erben weisen an dieser Stelle eindringlich darauf hin, daß die deutsche Frage ausschließlich auf dem Pfad der Legitimität gelöst werden kann. Wer eine Staatsangehörigkeit aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 ableitet, um daraus die Rechtsstellung als Deutscher für sich geltend zu machen, der hat auch den Rechtsrahmen dieses Gesetzes zu achten: Die Reichsverfassung vom 16. April 1871. Damit sind insbesondere auch die in Artikel 1 garantierten Rechte der Bundesstaaten zu achten. Und hier ist es nun mal so, daß es sich bei dem Gros um konstitutionelle Monarchien handelt. Das bedeutet, daß jedwede Reorganisation legitimer Staatsgewalt die Monarchen als Landesherren und Staatsoberhäupter berücksichtigen MUSS. Was das bedeutet und was nun zu tun ist, ergibt sich aus unserem Beitrag „Status Quo der deutschen Nation„.

Einer unserer Wahlsprüche lautet: Erfolg hat drei Buchstaben: Tun!
Heute fügen wir noch hinzu: Aber bitte nur das richtige, sprich das rechtmäßige.

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Fußnoten
(1) Gem. § 62 Nr. 7, i. V. m. §§ 56, 57 und 19 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden steht die Ernennung von Staatsdienern allein dem Staatsoberhaupte zu. Ein Staatsdiener ist in § 1 des Gesetzes über den Civil-Staastsdienst vom 8. März 1850 definiert.
(2) Siehe Art. 82, i. V. m. Art. 44 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(3) Siehe Art. 74 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(4) Siehe Art. 71 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(5) Art. 42 Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(6) Art. 44 Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(7) Art. 30 Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(8) Stimmberechtigt sind alle Personen gem. Art. 30, 1. Absatz Gemeindeordnung vom 17. April 1895, welche im Besitze des Bürgerrechts sind.
(9) Art. 48 Gemeindeordnung vom 17. April 1895.
(10) Art. 19 Gemeindeordnung vom 17. April 1895.

9 comments on “Sind Wahlkommissionen legal?

  1. Pingback: Prinz Reuß mit fürstlichem Auftritt. - Bismarcks Erben.

  2. Helmut

    Es erregt Aufmerksamkeit!
    Die Beweisführung zur nicht rechtlich angegebenen Gesetzlichkeit bei Ausübung von Tätigkeiten als „Wahlkommissionen“ bedarf es doch, wörtlich, gültiger Gesetzlichkeit. Die Entkräftung der juristischen Begründung für ein Recht, als „Wahlkommission“ im Deutschen Kaiserreich zu amtieren, einfach und logisch hier widerlegt. Man schreibt einfach, aber es ist ein intensives Studium der gültigen Rechtsliteratur des Deutschen Kaiserreichs notwendig, sofern Dokumente und Literatur überhaupt verfügbar sind.

    Selbst waren wir in den Jahren 2018/2020 interessiert am Aufbau der „Gemeindevertreter“. Denkende Menschen suchen immer nach Lösungen, den Belagerungszustand in unserer Heimat zu beenden. Der Vortrag „(Penzliner Runde Mai 2018)“ von Sascha hat lebhaft zum Nachdenken und zur Diskussion angeregt und unsere 1. Staatbibliothek (Quelle: https://bibliothek.ewigerbund.org/) besitzt aktuell ausreichend Dokumente für die Qualifizierung: „Wissen ist eine Holschuld“. Mit der Veröffentlichung der „Wahlkommissionen“ verunsichern wir die Einwohner, halten die deutschen Bewohner von der Volkerfassung fern (Quelle: https://www.ewigerbund.org/volk) und führen sie in die Untätigkeit oder in die Hände der Politdarsteller, somit in falsche Abhängigkeiten. Die Bewohner der Gemeinden gehen davon aus, „Wahlkommissionen“ haben in der Bundesrepublik gültiges Recht. Nicht vergessen, wir haben allgegenwärtige Phänomene, wie Quarantäne-Verordnungen, Zugangsbeschränkungen, Zurechtweisungen, Mundtotmachung. Und Einwohner der Gemeinden finden in den „Wahlkommissionen“ das Handhaben zur Veränderung ihrer Situation: Propaganda ist hier u.a. „Das Umdeuten der Aufmerksamkeit“.

    Ein aufrichtiges Danke an Sascha und Markus für die überzeugende Darlegung der Rechtsgrundlagen, einer fassbaren Gliederung unserer gesetzlich, gültigen Fundamente. Ein aktueller Lehrbrief für „Wahlkommissionen“, dringlich für Einwohner der angesprochenen Gemeinden zu empfehlen!

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  4. Ilona Günther

    Ich bin genau der gleichen Meinung und wünsche ein schnelles Ende des Belagerungszustandes. Ich bin für Frieden, Freiheit und Selbstbestimmung.

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    1. Sascha171 Post author

      Wünschen allein wird bedauerlicherweise nicht ausreichen. Damit es gelingt bedarf es noch einer Menge harter, besonnener Arbeit verfassungs- und damit kaisertreuer Deutscher.

      Reply
  5. AIR

    Ich empfinde es als relativ gut zusammen gestellt. Nicht mehr und nicht weniger. Leider ist immer wieder festzustellen, dass man sich sehr damit beschäftigt, ungeliebte Konkurrenz zu bekämpfen, anstatt auf sie zuzugehen und die oben benannten Fehler anzusprechen. Es sind doch leider wieder etliche Halbwahrheiten zusammen gestellt, um die Ausführungen rund zu machen. Wir werden nie eine Veränderung erreichen, wenn wir uns immer wieder selbst zerfleischen und das gefährliche Halbwissen legitimieren. In Berlin reibt man sich die Hände bei dieser „Kriegsführung“ untereinander!

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    1. Sascha171 Post author

      Es gibt keine „ungeliebte Konkurrenz“. Die Spreu trennt sich vom Weizen an der Frage: Will man sich wieder an gültiges deutsches Recht halten oder nicht? Das Aufeinanderzugehen fand im Falle der WKS Sachsen bereits im Herbst 2019 statt, nachzuvollziehen in unserer Telegram-Gruppe. Wir gehen auf das Ende des Jahres 2022 zu, aber die sog. „Wahlkommissionen“ sind nach wie vor nicht bereit, gültiges deutsches Recht zu beachten. Daraus kann jetzt jeder seine Schlüsse ziehen. Bedauerlicherweise wird hier zwar kritisiert, aber mit keiner Silbe darauf eingegangen, an welcher Stelle „Halbwahrheiten“ in unseren Ausführungen zu finden sein sollen. Auch daraus kann jeder seine Schlüsse ziehen.

      Reply
  6. Michael

    Hallo Sascha,
    die WK-Sachsen weißt (aktuell) bei der „Grundlage“ zur Rechtfertigung der WKs zwar auf das geltende StGB §34 hin, gibt aber gleichzeitig an, dass gültige Recht ist RStGB 1872 und hier ist die „Notwehr im §53 und §54 zu finden. Auch in neueren Veranstaltungen gibt es nur noch §53 und 54 RStGB. Somit ist für mich diese „Unrechtmäßigkeit“ aus den Weg geräumt. Sie handeln nach gültigen Recht und berufen sich auf §54 und 55 die Notwehr rechtswidrige Angriffe abzuwehren.

    Die Tatsache, dass ein Gemeinderat oder Bürgermeister durch den Landrat und dieser durch den König zu vereidigen ist, bzw. auch direkt durch den König (Staatsgewalt) vereidigt werden muss, bevor das Amt angetreten werden darf, steht weiterhin im Raum.
    Vielen Dank von mir, für Deine, Eure Arbeit. Ihr leistet großartiges.
    Wer zum Rechtskreis 1871 steht, kommt nicht an den Monarchen vorbei.
    Gruß Michael

    Reply
    1. Sascha171 Post author

      Hallo Michael, vielen Dank für diese Informationen. Weder aus § 53 StGB noch aus § 54 StGB noch aus § 55 StGB lässt sich im gültigen Recht ein Recht zur Ausübung der Staatsgewalt herleiten. Es ist, wie du sagst: Ohne die Monarchen kein gültiges deutsches Recht. Ein herzlicher Gruß, Sascha.

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