Das Hilfsdienstgesetz

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Historischer Vaterländischer Hilfsdienst Anstecker

Das Hilfsdienstgesetz

1. Einleitung
2. Entstehung
3. Juristische und sozialpolische Betrachtung (kurzer Abriss)
4. Gültigkeit
5. Der VHD im Jetzt
6. Fazit

1. Einleitung
§1 Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum vollendeten sechzigsten Lebensjahr ist, soweit er nicht zum Dienste der bewaffneten Macht einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. (1)

Daraus geht hervor, dass mit dem §1 jeder männliche Deutsche zum Dienst zum Wohle des Vaterlandes und zur Erlangung von Frieden und Freiheit verpflichtet ist. Wie soll das gehen?

2. Entstehung
Mit den vorteilhaften Ergebnissen des englischen Munitionsgesetzes auf der Seite des Gegners und dem daraus resultierenden Rückstand, vor allem im Aufbringen von Munition auf deutscher Seite, erkannte man, dass es nicht nur ein Kampf der Artillerie und Munition an der Front war. Es war weitaus mehr. Es war im Prinzip ein Kampf ganzer Volkswirtschaften. Das Hindenburg-Programm (2) von 1916 fokussierte sämtliche Ressourcen auf Kriegsgüter, um dieser immensen Materialschlacht entgegentreten zu können. Etwa zur gleichen Zeit trat der Reichstag zusammen und brachte binnen 10 Tagen zusammen mit dem Bundesrat das Hilfsdienstgesetz zustande. (3)

3. Juristische und sozialpolitische Abhandlung
Während bei der W e h r p f l i c h t, also die Pflicht zum persönlichen Dienst bei der organisierten bewaffneten Macht, die Aufgaben in Friedens- und Kriegszeiten unterschiedliche sind, so verpflichtet der Vaterländische Hilfsdienst N I C H T zum Dienst mit der Waffe. Der VHD (Vaterländische Hilfsdienst) verpflichtet nicht nur zu einzelnen Vermögensleistungen (siehe Kriegsleistungsgesetz), sondern zu einer höchst persönlichen Dienstleistung. Es gibt im Hilfsdienst auch keine Möglichkeit einer Befreiung (wie in der Wehrpflicht). Denn selbst die Fürsten sind davon nicht befreit. Der Hilfsdienst ist im Vergleich zur Wehrpflicht nicht unentgeltlich zu leisten. Allerdings ist der Sold eines Soldaten nicht als Gegenleistung für seine Dienste, sondern eher als eine Alimentierung (ähnlich Unterhalt, Kleidung) anzusehen. Die Hilfsdienstpflicht ist wie die Wehrpflicht eine Art der Untertaneneigenschaft. Denn jeder Deutsche, so heißt es, ist zum Hilfsdienst verpflichtet.
So bedeutet Deutsch: „wer die Deutsche Reichs- oder Staatsangehörigkeit besitzt“. Diese Pflicht gilt auch für im Ausland lebende Deutsche. (4)

Das Hilfsdienstgesetz wurde erlassen mit dem ausdrücklichen Verzicht auf eine Verlängerung der Wehrpflicht durch Erhöhung der Altersgrenze, ebenso mit dem Verzicht auf den Versuch mit den Mitteln des Kriegsleistungsgesetzes und des Belagerungszustandsgesetzes das gleiche zu erreichen.(5)

4. Gültigkeit

§20 Hilfsdienstgesetz
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft.

Im §20 des Hilfsdienstgesetzes ist die Dauer der Gültigkeit geregelt. Da bis heute noch kein gültiger Friedensvertrag geschlossen wurde, ist auf Grund des Artikel 50 EGBGB auch der §20 des Hilfsdienstgesetzes und somit das Gesetz selbst noch in Kraft. Wer von diesem Gesetz betroffen ist, wurde bereits weiter oben erläutert. Ein wesentlicher Punkt in dem §20 ist seine automatische Außerkraftsetzung, auch wenn kein Bundesrat mehr zustande kommen kann. Somit ist spätestens ein Monat nach Friedensschluss durch den obersten Souverän, seiner Majestät dem deutschen Kaiser und den beteiligten Kriegsparteien, auch das Hilfsdienstgesetz außer Kraft.

5. Der VHD im Jetzt
Blenden wir die Zwecke der Kriegsindustrie, Forst-und Landwirtschaft aufgrund der aktuellen Situation einmal aus, so ist der VHD durch den §2 des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst die einzige Möglichkeit Personen in Behörden und behördlichen Einrichtungen in den Dienst zu schicken. Diese immense Bedeutung kommt erst zum Tragen, wenn man bedenkt, dass dies der rechtlich legitime Schlüssel ist die Handlungsfähigkeit m i t t e l s Organisation wieder herzustellen, indem Ämter mit Stellen auf Grundlage des rechtlichen Rahmens des VHD besetzt werden. (6) Dies hätte zur Folge, dass die durch die UN-Charta Kapitel 12 eingesetzte Treuhandverwaltung (Art. 75 UN-Charta) (7) mit der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit seine Legitimation aufgeben müsste. Demnach muss nach Kapitel 11 Art. 73 b) UN-Charta (8) das verpflichtete Mitglied der Vereinten Nationen, die Förderung der „Entwicklung einer Selbstregierung“ sogar unterstützen und dem verwalteten Gebiet bei der Umsetzung helfen.

6. Fazit:
Die Möglichkeit eines Friedensvertrages und einem Leben in Freiheit und Wohlstand in einem souveränen Staat, obliegt der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des fremdverwalteten Gebietes der deutschen Völker. Diese Möglichkeit ist gegeben durch die Errichtung staatlicher Stellen für den Aufbau der Selbstorganisation mittels der rechtlichen Grundlage des Gesetzes über den Vaterländischen Hilfsdienst. Somit sind hilfsdienstpflichtige Deutsche berechtigt Aufgaben und Tätigkeiten in Behörden und behördlichen Einrichtungen nach gültigem Recht und Gesetz auszuüben. Der Fakt einer Entlohnung stellt sich bis zu der Reorganisation staatlicher Strukturen erst einmal nicht. So sei hier an das Pflichtbewusstsein aller Tatkräftigen Deutschen zu appellieren, welche ihr Schicksal nicht mehr in die Gunst Anderer geben wollen und es stattdessen selbst in die Hand nehmen. Es wird niemand kommen und uns davon erlösen, das müssen die Deutschen selbst tun.

„Wenn einmal das Gesetz aufhört zu gelten, wenn sozusagen die Hülle fällt, dann wird nichts anderes übrig bleiben, als der freie Dienst freier Männer im Staate, beim Vaterlande. Dieser freie Dienst wird dann unter keinem anderen Gesetze stehen als unter dem Rechte, das sich die ganze Nation im Frieden und für den Frieden geschaffen hat.“ (9)

Packen wir es an. Es liegt an den Deutschen selbst.
Zum Vaterländischen Hilfsdienst »

(1) Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst §1
(2) https://de.wikipedia.org/wiki/Hindenburg-Programm
(3) Das Hilfsdienstgesetz von Johannes Junck S3; S4
(4) Das Hilfsdienstgesetz von Johannes Junck S5
(5) Das Hilfsdienstgesetz von Johannes Junck S.6
(6) Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst §2
(7) https://unric.org/de/charta/#kapitel11
(8) https://unric.org/de/charta/#kapitel12
(9) Das Hilfsdienstgesetz von Johannes Junck S.48

1 comment on “Das Hilfsdienstgesetz

  1. Helmut

    Ein „Gold-Juwel“ im Bestand der 1. Staatsbibliothek!
    Die Broschüre „Der Vaterländische Hilfsdienst im Jahr 2020“ habe ich eingehend studiert. Im Abschnitt 3.2. der DK „Entstehung“ wurde ich nicht wissend: Die Darstellung zum Entstehen des Hilfsdienstgesetzes. Nunmehr bin ich im Besitz der Rede vom 29. November 1916, rezitiert im Reichstag, zur Begründung und Einführung des Gesetzes. Das Gesetz hat somit über 105 Jahre gültigem Bestand im Deutschen Reich, im Belagerungszustand unserer Heimat! Teile vom Inhalt der Rede kann man auf die aktuelle Situation des 21. Jahrhundert übertragen. Es beweist damit gültiges Recht im Deutschen Reich!

    Das Gesetz, das die verbündeten Regierungen der Bundesstaaten, dem Reichstag vorgelegt haben, wird mit ehernem Griffel geschrieben. Es ist heute ein Gesetz im Belagerungszustand und ein gültiges Gesetz der Not, ein Gesetz des eisernen Willens und – niemand im In- und Ausland – zweifelt daran, ein Gesetz der eisernen Tat. Das Gesetz schafft, im 21. Jahrhundert unserer Geschichte, Recht für unsere Heimat, aber hinter seinen Paragraphen rollt, heutig wiederkehrend, der Donner des Kriegs- und Belagerungszustands im Deutschen Reich. Unsere heimatliche Erde birgt in ihrem Schoß die Schätze, die wir für die Beendigung des Belagerungszustandes brauchen. Aber diese Schätze müssen von uns Deutschen selbst gehoben und geformt werden. „Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte.“ So Ernst Moritz Arndt im Jahr 1912, im Kampf gegen Napoleons- Tyrannei. Diese Worte galten den deutschen Völkern, es gilt ihm heute wieder, und es wird ihm gelten in alle Ewigkeit, wie der ewige Bund.

    Im Belagerungszustand stehen wir mit unseren „Verbündeten“ im Wesentlichen auf uns allein. Dem Feinde steht die weite Welt offen. Wie wir sehen, die halbe Welt arbeitet für unsere Feinde. Sie lässt es sich gut und teuer bezahlen, aber sie steht ihnen zu Diensten. Für uns arbeiten keine fremde Hände, wir sind auf unsere eigene Arbeit, auf unser Tun angewiesen: Die persönliche Annahme der Pflicht zur Arbeit im VHD. Was wir für das Ende der Belagerung und die Volkserhaltung brauchen, müssen wir mit unserer eigenen Arbeit im VHD täglich schaffen. Der Satz „Im Schweiße deines Angesichts sollst du dein Brot essen“ – wird wohl in unsere Zeitrechnung demnächst neue Wahrheit werden. Auch hier heißt es also: Arbeit, Arbeit und noch einmal Arbeit im VHD! Der Mobilmachung der Arbeit gilt das Gesetz des VHD. Wir leben seit über einhundert Jahren im Kriegs- und Belagerungszustand; wir atmen seit Jahren unter alliierter Verwaltung, in Verhältnissen, die vor Jahren jeder von uns für undenkbar, für untragbar gehalten hätte.

    In der Gewöhnung des Tages verliert sich der Blick für das vergangene und kommende Außergewöhnliche dieser Zeit – in den folgenden Jahren 2021 bis 2025. Einige Worte vom November 1916, vom Reichskanzler zur Gesetzbegründung, an den Reichstag: „Aber jeder Kampf und jede Arbeit, jedes Opfer und jede Entbehrung wird geheiligt durch den Gedanken, daß wir alle, die wir arbeiten und kämpfen, Grundsteine und Bausteine herbeischaffen für eine bessere und stärkere Zukunft unseres Vaterlandes. In diesem Geiste wird das deutsche Volk – das hoffen wir zuversichtlich – das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst aufnehmen und durchführen.“ Das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom Jahr 1916 ist gültiges Recht und definitive Pflicht für alle deutschen Männer der Jahrgänge – ab dem Geburtsjahr 1962. Gültiges Recht? Ja, lt. Artikel 50 des EGBGB: Die Reichsgesetze – so z.B. das Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 – bleiben in Kraft. So bestimmt es auch der § 20 des Hilfsdienstgesetzes! Worte und Gedanken sind im Kommentar aus der angegebenen Rede beigefügt; in der Hoffnung, es finden sich Deutsche, die diese programmatische Rede sich zu Eigen machen. Hier wiederholt, das Gesetz zum VHD gilt auch im Jahr 2022 fort, so auch der vorliegende Beitrag im Jahr 1916, gesprochen in unserem Reichstag. Die Kriegsführung der „gewählten“ Vereinspolitiker, in alliierter Verwaltung, gegen das deutsche Volk im Belagerungszustand, stellt sich nur andersartig zur erörterten Rede im Reichstag dar: Wir erleben zur Zeit ihre aktuellen, provokativen Taten zur Knechtschaft, Ausbeutung und zum Völkermord der Deutschen (Siehe hierzu Beiträge, u.a. in der Videothek beim EwigerBund.org.)

    Quelle: https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno_review=helfferich-reden-und-aufsaetze-aus-dem-kriege
    S. 253-271; in lat. Druckschrift!

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