Weltoffen weil handlungsunfähig.

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2019-08-07-weltoffen

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Während die Auswirkungen unkontrollierter Migration zunehmend offensichtlicher werden, wird dementsprechend der Ruf nach Grenzkontrollen zunehmend lauter. Er verhallt ungehört. Warum das so ist, wollen wir hier erläutern.

Artikel 25 Grundgesetz und Artikel 1 ReichsverfassungWie wir in unserem Beitrag zum Bundesgebiet dargelegt haben, findet auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes die Zuwanderung von Ausländern in das Bundesgebiet statt – also in die Staatsgebiete der 26 Gliedstaaten des Deutschen Reiches. Wir wir ebenfalls bereits dargelegt haben, handelt es sich beim Deutschen Reich um ein Völkerrechtssubjekt. Maßgeblich für die Verwaltung sind hier also „die allgemeinen Regeln des Völkerrechts“, die, wie Artikel 25 Grundgesetz vorschreibt, vorrangige Rechte und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen.

Demgemäß ist es sinnvoll, sich die allgemeinen Regeln des Völkerrechts einmal genauer zu betrachten und sich in Erinnerung zu rufen, daß gemäß §2 des Paßgesetzes des Deutschen Reiches Ausländer bei der Einreise in das Bundesgebiet keinem Paßzwang unterworfen sind. Dies ist begründet zum einen in der Verkehrsfreiheit des Völkerrechts. Die Verkehrsfreiheit soll Angehörigen fremder Staaten die freie Durchreise ermöglichen. Ein Beispiel: Wenn ein Deutscher nach Italien möchte, muss er ungehindert durch Österreich reisen können. Zum anderen kennt das Völkerrecht ein Gastrecht, das Angehörigen fremder Staaten den Aufenthalt ermöglicht. Das Gastrecht begründet jedoch, wie die Bezeichnung nahelegt, kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt im Wirtsstaat, denn die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsrechts sind alleinige Angelegenheit des Wirtsstaates.

Sowohl die völkerrechtliche Verkehrsfreiheit als auch das völkerrechtliche Gastrecht kennen Einschränkungen, die von souveränen Staaten – nicht aber von deren Treuhandverwaltung – als Ausfluß ihrer staatlichen Souveränität geltend gemacht werden können:

1. Jeder Staat [aber nicht dessen Treuhandverwaltung] hat das Recht, den Grenzverkehr zu überwachen

2. Der Staat kann den Eintritt in sein Gebiet denjenigen Personen VERSAGEN, die für Sicherheit und Ordnung im Innern wie nach außen hin gefährlich werden können (Abweisung, renvoi).

Zu diesen „lästigen Fremden“ (undesirable strangers) gehören: verurteilte Verbrecher, Personen ohne genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Personen (paupers). Aber auch Personen, die an Krankheiten leiden müssen hierher gerechnet werden. Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche Personen zurückzuweisen. Und er hat Recht, ihnen Asyl zu gewähren, soweit dadurch nicht die Sicherheit anderer Staaten gefährdet wird. Das Asylrecht ist mithin völkerrechtlich ein Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staatsfremden Flüchtlings.

Die Frage der Zulassung von Ausländern hat sich unter der nicht unbegründeten Besorgnis vor „Überfremdung“ des eigenen Landes in den letzten Jahrzehnten [um 1900] zugespitzt. Ausgangspunkt bleibt hierbei der Grundgedanke des internationalen Gastrechts, wie er in dem Grundrecht des freien Verkehr gegeben ist. Das Gastrecht muss sich aber eine Einschränkung gefallen lassen, insofern es in Widerspruch mit dem

Grundrecht auf Selbsterhaltung des Wirtsstaates

tritt; mehr als bisher wird die Aufnahmepflicht eines jeden Staates an seiner Aufnahmefähigkeit für Fremde zu bemessen sein.

3. Aus den gleichen Gründen ist jeder Staat berechtigt, Staatsfremde, die sich bereits auf seinem Gebiete befinden, AUSZUWEISEN (Ausweisung, expulsion).

4. Der Staat, dem der Abgewiesene oder Ausgewiesene angehört hat, ist VERPFLICHTET, ihn wieder aufzunehmen, auch wenn er inzwischen seine frühere Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, ohne eine neue zu gewinnen.

zitiert aus: Franz von Liszt – Das Völkerrecht systematisch dargestellt, 12. Auflage, 1926, Verkehrsfreiheit (Ausweisung)

Wie mittlerweile bekannt sein sollte, ist der deutsche Gesamtstaat mangels Organe handlungsunfähig (BVerfG 2 BvF 1/73) – deshalb können die oben genannten und anerkannten Regeln des Völkerrechts vom deutschen Staat nicht wahrgenommen werden.

Das staatliche deutsche Aufenthaltsrecht, sprich Ausländerrecht, kennt weder Asylrecht, noch Alimentierung noch Klagemöglichkeit, sondern ausschließlich Duldung: Zum Aufenthalt im Bundesgebiet ist allein der Deutsche berechtigt, Ausländer können jederzeit, sei es beim Anzug, sei es später, ausgewiesen werden.

deutsche-reichsgrenze-grenzuebertritt-verbotenWem also nicht gefällt, wie weltoffen und bunt sich das beste Deutschland® aller Zeiten zeigt, wer möchte, daß deutsche Grenzen geschlossen und zum Schutz der Deutschen kontrolliert werden, der muss schlicht und ergreifend die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates in seinen Fokus rücken: Solange das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ mangels Organe handlungsunfähig ist, solange kann die staatliche Souveränität hinsichtlich der völkerrechtlichen Verkehrsfreiheit nicht ausgeübt werden.

Wie einfach die not-wend-ige Handlungsfähigkeit des deutschen Gesamtstaates wiederhergestellt werden kann, zeigen wir in unserem nächsten Artikel „Konstitutionelle Monarchie“ auf.

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