Erschreckt hat mich aber, dass die Reichsbank damals bereits in privater Hand war und das Deutsche Reich lediglich beteiligt war.
Behauptung der Feindpropaganda, verfochten von MultiKnut007 auf yotube.
Widerlegung:
Die Reichsbank ist NICHT in privater Hand sondern sie ist eine staatliche Institution des Deutschen Reiches. Wissen ist auch hier eine Holschuld! Wer also alles über die staatliche Kontrolle der Reichsbank erfahren möchte, der liest im Laband – Staatsrecht des Deutschen Reiches, Band 3, § 75. Das Bankwesen ab Seite ab 139 →
Kostprobe Laband S. 145:
Die Rolle des Direktors der Reichsbank ist dem Reichskanzler zugewiesen. Er leitet die gesamte Bankverwaltung innerhalb der Bestimmungen des Bankgesetzes und Statuts. Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das Reichsbankdirektorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Reglements) und Dienstinstruktionen. Ist der Reichskanzler verhindert, so werden diese Befugnisse von einem Stellvertreter ausgeübt, den der Kaiser hierfür ernennt. Alle für den Geschäftsbetrieb der Bank erforderlichen Beamten werden vom Reich ernannt, und wenn gleich dieselben auf Kosten der Bank ihre Besoldungen, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge erhalten, so haben sie doch die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten, sind also auch der Disziplinargewalt des Reiches unterworfen. Das vom Reich eingesetzte, dem Reichskanzler untergeordnete Reichsbankdirektorium hat die gesamte Geschäftsführung und die unbeschränkte Vertretungsbefugnis für die Reichsbank.
Kostprobe Laband Seite 146:
Es besteht zwar eine Generalversammlung der Aktionäre der Reichsbank, welche äußerlich der Generalversammlung jedes anderen Aktienvereins völlig gleichartig ist, deren rechtliche Befugnisse aber auf ein sehr geringfügiges Maß herabgesetzt sind. Sie beschränken sich auf die Entgegennahme des jährlichen Verwaltungsberichts und die Wahl des Zentralausschusses.
Weder über die Geschäftsleitung der Reichsbank noch über die Verteilung der Dividende kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, welche für das Bankdirektorium verbindlich wären.
Insbesondere aber ist die Generalversammlung nicht befugt, eine Änderung des Bankstatus zu beschließen.
Das Bankstatut ist vielmehr teils in dem Bankgesetz selbst enthalten, teils auf Grund des § 40 dieses Gesetzes vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrat erlassen worden ; es kann daher auch nur abgeändert werden durch Reichsgesetz, soweit es in der Form des Gesetzes ergangen ist, und durch kaiserliche, mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung, soweit es in dieser Form erlassen ist.
letzteres ist wichtig! Daher für meine Begriffe nur teilstaatlich, da der Reichstag scheinst nicht gefragt werden musst. Also ein Alleingang ohne das Volk!
Von einer Teilstaatlichkeit kann hier keine Rede sein, denn der Bundesrat ist »Träger der Reichsgewalt«. Und wenn der Bundesrat kompetent für Regelungen im Wege der Verordnung ist, dann ist ihm diese Kompetenz durch ein Reichsgesetz, also unter Zustimmung des Reichstages (und damit des Volkes) überwiesen worden. Das ist auch so im Text beschrieben.