Der Kaiser hat sich mit 59 Güterwagons, beladen mit Kunstschätzen aus seinen Liegenschaften, abfinden lassen. Somit gilt der Anspruch der Hohenzollern auf den Thron als beendet.
Behauptung der Feindpropaganda, zuletzt verfochten von Christian P.
Widerlegung:
Der Anspruch der Hohenzollern auf die Krone Preußens und damit auf das Präsidium des Bundes mit dem Namen Kaiser im Gesamtstaat Deutsches Reich resultiert aus der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850. Seit Emanation dieser Verfassungsurkunde ist der König von Preußen kein absoluter Monarch mehr sondern ein »Verfassungsorgan« mit fest definierten Rechten und Pflichten (siehe Verfassungsurkunde Titel III, Vom Könige, Artikel 43-59).
Die Verfassung zunächst des Norddeutschen Bundes und die daraus resultierende Reichsverfassung spricht in Artikel 11 dem König von Preußen das Präsidium des Bundes mit dem Namen Kaiser zu. Auch beim Kaiser handelt es sich um ein »Verfassungsorgan«.
Verfassungen und damit ihre Organe sind ohne Zustimmung der gesetzgebenden Organe (Legislative) nicht änderbar – in Preußen bedarf es für eine solche Verfassungsänderung, die nur auf dem Weg eines Gesetzes zu Stande kommen kann, also mit Zustimmung beider Kammern, des Königs und des Ministeriums, im Deutschen Reich bedarf es der Zustimmung des Bundesrates (Vertretung der Landesregierungen der deutschen Staaten) und des Reichstages (Volksvertretung).
Daß verfassungsmäßige Rechte und Pflichten nicht allein durch den König und Kaiser aufgegeben oder abgetreten werden können, ist damit bewiesen
Zur Unveräußerlichkeit des preußischen Staatsgebietes empfehlen wir zudem, Rönnes Staatsrecht der Preußischen Monarchie zu studieren. Dort heißt es
c) Das preußische Staatsgebiet ist unveräußerlich, d.h. es muss in seiner Integrität erhalten werden. Obschon dieser Grundsatz nicht ausdrücklich in der Verfassungsurkunde ausgesprochen worden ist, so schließt doch die Aufnahme der Bestimmungen über die Thronfolge (Art. 53) die Zulassung einer willkürlichen Veräußerungsbefugnis aus, und auch hier beruht der Grundsatz bereits auf den Bestimmungen der älteren Hausgesetze. Jede Handlung, welche eine Veräußerung von Staatsgebiet enthält, ist daher, sofern nicht die Einwilligung der Landesvertretung dazu erteilt worden ist, nichtig. Dies findet sich in Art. 2 der Verfassungsurkunde in der Bestimmung ausgedrückt, daß „die Grenzen des Staatsgebietes nur durch eine Gesetz geändert werden können“. Überdies stehen alle diese das Gebiet des preußischen Staatsrechtes betreffenden Vorschriften jetzt unter dem Schutz und der Garantie des Art. 1 der Reichsverfassung.
Die aufgestellte Behauptung entbehrt obendrein insgesamt einer gewissen Logik: Der König von Preußen soll sich mit einer aus seinem eigenen »Privateigentum« [sic!] bestehenden Abfindung abgefunden haben lassen. Dieser Darstellung liegt ein mangelndes Verständnis von Staatseigentum und Privateigentum in den konstitutionellen Monarchien des Deutschen Reiches zu Grunde.
Dazu zitieren wir einmal mehr aus Rönnes Staatsrecht der Preußischen Monarchie:
Die verfassungsmäßige Unverletzlichkeit der Person des Königs schließt übrigens keineswegs seine Verbindlichkeit aus, vor den Zivilgerichten Recht zu nehmen, wenn an ihn Forderungen gemacht werden, zu welchen er nicht in der Eigenschaft des Staatsoberhauptes, sondern durch Privathandlungen oder als Besitzer von Privateigentum Veranlassung gegeben hat. Wo also, wie auf dem Gebiete des privatrechtlichen Vermögensrechtes, die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit des Königs von seiner Privatperson völlig geschieden werden kann, ist er – gleich den Mitgliedern des Königlichen Hauses – kraft spezieller gesetzlicher Vorschrift den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen…
Wir stellen also fest: Das Recht der Hohenzollern auf die Krone Preußens ist in der Verfassungsurkunde Preußens festgeschrieben. Daran kann der König alleine nichts ändern, denn seine Person ist seit 1850 ein Verfassungsorgan und an die Vorschriften der Verfassung gebunden.
Es lebe der Rechtsstaat!
Erklärung glänzt durch extreme Klarheit, Kürze und den Anspruch absoluter Gültigkeit. Ein Blick in den Bestand der 1. Staatsbibliothek wäre für „nicht“ Wissende zu empfehlen!
Die o.g. Argumentation der Propaganda ist wörtlich seit Jahren Bestandteil ihrer Agitation: Keine Neuigkeit! Auch hier gilt: „Die herrschende Dummheit ist die Dummheit der Herrschenden.“ Halten wir uns Deutsche an M. Schmidt-Salomons Gedanken: Werden wir zu Architekten einer neuen Matrix, in der Schwarmintelligenz an die Stelle von Schwarmdummheit tritt, in der sich Hirnwürmer der Verblödung nicht mehr ausbreiten können, weil das Gelée Royale der Bildung allen Erdenbürgern zur Verfügung steht.