Antwort auf die Sudetenfrage.

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Die Sudetenfrage –
welche Staatsangehörigkeit besitzen wir wirklich oder sind wir bis heute Staatenlose?

von Nordlicht170

Wenn wir von „Sudetendeutschen“ sprechen, meinen wir ́‘Deutsche in Böhmen, Mähren und Mährisch-Schlesien‘1. Der Begriff an sich ist um 1902 entstanden. Er bürgerte sich seitdem nach und nach ein und erlangte durch die Verträge von „St. Germain“ traurige Berühmtheit. Um eins vorweg zu nehmen, die Frage nach der Staatsangehörigkeit lässt sich nicht vollends klären. Ihre Beantwortung hängt entscheidend davon ab, welches geschichtliche Vorkommnis man als bindend betrachtet, oder anders gesagt, welcher Annahme man folgt. Grundsätzlich kommen daher
mehrere Staatsangehörigkeiten für Sudetendeutsche in Betracht.

Ich werde versuchen, mehrere Annahmen aufzunehmen und die Fragestellung dahingehend zu
beantworten. Vorangestellt seien daher folgende Fakten, die als allgemein bekannt angesehen werden:

1. Das Deutsche Reich ist 1918 nicht untergegangen. Es gibt bis heute keinen völkerrechtlich gültigen Friedensvertrag der Kriegsparteien des 1. Weltkrieges2. Die Abdankung des deutschen Kaisers war nicht verfassungskonform, da auf der Abdankungsurkunde:

a) für das Reich die Kontersignatur des Reichskanzlers bzw. für den Preußischen Staat die Kontersignatur eines Ministers fehlt und
b) Siegelbruch durch Überschreiben des Siegels vorhanden ist.

Daher können sein und sind alle nachfolgenden Regierungsformen auf Teilgebieten des Deutschen Reiches keine Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und übten und üben nur
Verwaltungszuständigkeiten auf Grund von Anordnungen/Erlaubnissen Dritter aus3. Daher hat auch das Haus Hohenzollern, welches den König von Preußen und damit den Deutschen Kaiser, sich an keiner Regierungsform nach dem 1. Weltkrieg mehr beteiligt, obwohl ihnen dies mehrmals angeboten wurde.

2. Die Österreich-Ungarische Donaumonarchie zerfiel als Folge des 1. Weltkrieges. Kaiser Karl IV. verzichtete auf sein Amt. Auf der Verzichtserklärung ist sowohl seine Unterschrift, als auch die des Reichskanzlers Lammasch. Während seiner Ausreise ins Exil widerrief der Kaiser seine Verzichtserklärung4 und begründete dies darin ausführlich. Dies wirft die erste Frage auf, ob die Gründung der Republik Deutschösterreich völkerrechtlich korrekt war oder erzwungen wurde.
Daraufhin wurden zwei neue Oragnisationsformen geschaffen:
1. Am 28. Oktober 1918 rief die tschechische Exilregierung unter Benes ́ in Paris die
Tschechoslowakische Republik aus.
2. Am 30. Oktober 1918 beschloss die provisorische Nationalversammlung von Deutsch-
Österreich über die „grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“5, was als Gründungstag der „Republik Deutschösterreich“ (1. Republik) angesehen wird.

Die Zeit von 1918 – 1926
Auf die Gründung der Republik Deutschösterreich möchte ich an dieser Stelle nicht näher eingehen. Nur soviel sei gesagt: Die Verzichtserklärung von Kaiser Karl IV. bezog sich auf die Maßgabe, dass das gesamte deutschösterreichische Volk sich eine neue Staatsordnung geben könne. Es kam jedoch zu einer willkürlichen Festlegung einer neuen Grenze der Deutschösterreichischen Republik, die einen Großteil des Volkes ausschloss. Demzufolge konnten und durften nicht alle an den Wahlen zur Nationalversammlung teilnehmen. Und genau dies lag nicht im Sinne von Karl IV. Ferner regelte die neue Verfassung Deutschösterreichs, dass die Republik explizit kein Nachfolger des
Kaiserreiches ist6.

Mehr noch, die abgetrennten Gebiete, und dazu zählten Böhmen, Mähren und Schlesisch-Mähren, wurden willkürlich aufgeteilt. Die Sudetendeutsche wurden größtenteils der neu gegründeten tschechoslowakischen Republik zugeschlagen. Andere Teile gingen an Ungarn und Rumänien. Mit Polen herrschte noch Gebietsstreit. Die Slowakei war zum Zeitpunkt des Republikausrufes noch nicht mal erfasst, obwohl im Namen schon erwähnt. Erst im Jahr 1926 waren mit dem Verfassungsgesetz vom 1. Juli alle Frage bezüglich der Staatsangehörigkeit abschließend geregelt7.

Wie stellt sich die Situation nun dar?

Bis 1918 waren die Sudetendeutschen Staatsbürger der Österreichisch-Ungarischen Monarchie. Ihre Staatsangehörigkeit regelte sich nach „§ 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863 betreffend die Heimatsrechtsverhältnisse“ der österreichisch-ungarischen Donaumonarchie. Nach diesem Gesetz galt für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zunächst das Prinzip des ius sanguinis, ergänzt durch das sogenannte Prinzip des Heimatsrechts. Danach wurde die Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch Geburt erworben (ius sanguinis) oder durch Verleihung an sogenannte heimatsberechtigte Personen. Das Heimatsrecht wurde wiederum durch Geburt, Heirat, durch die Aufnahme in den Heimatverband oder durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes begründet8. Als Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft kamen der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (bspw. durch Auswanderung), der Eintritt in fremde Militärdienste oder der Eintritt in staatsfeindliche Organisationen in Frage.

Nach 1918 wurden die Sudetendeutsche ungefragt mit neuen Staatsangehörigkeiten ausgestattet. Die meisten von ihnen wurden tschechische Staatsbürger, auch wenn manche von ihnen knapp 8 Jahre (von 1918 – 1926) als staatenlos angesehen werden können und es nach verschiedenen Literaturquellen anscheinend auch waren.

Bei völkerrechtlichen Gebietsänderungen nimmt man einen automatischen Erwerb der neuen
Staatsbürgerschaft an. Dies wirft die zweite Frage auf, ob es sich bei der Gründung der Tschechoslowakischen Republik um eine völkerrechtlich korrekte Staatenbildung und damit Gebietsänderung handelte.

Die Zeit von 1925 – 1938
Die Regelungen zur Staatsangehörigkeit waren nach wie vor in der Tschechoslowakischen Republik verwirrend. Dies lag daran, dass innerstaatlich zum Teil die Rezeption von altem österreichischem und ungarischem Recht erfolgte. Aufgrund von internationalen Regelungen gab es jedoch Regelungen, die Rechtsbestand hatten, jedoch innerstaatlich nicht umgesetzt wurden/werden konnten. Dies führte zu einer Neufassung des „Gesetzes über den Erwerb und Verlust der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft“, welcher am 31. März 1938 der Nationalversammlung vorgelegt wurde. Gesetzescharakter erlangte dieser Entwurf nicht mehr, da der zwischenzeitlich eingetretene Zerfall der tschechoslowakischen Republik zu weit fortgeschritten war9.

Durch einen Staatsvertrag, den das Hitlerregime mit den heutigen Siegermächten des 2. Weltkrieges schloss, wurden die Sudetendeutsche deutsche Staatsangehörige. Eine Volksabstimmung wurde nicht durchgeführt10.

Die Zeit von 1938 – 1945
Bis zum Ende des Krieges 1945 blieben sie deutsche Staatsangehörige. Auf die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zerfall der Tschechoslowakei durch das Autonomiebestreben der Slowakei und der damit verbundenen Überlegungen einen neuen Bundesstaat zu bilden, möchte ich nicht näher eingehen. Nur soviel sei gesagt, es war angedacht, dass sich der Bundesstaat „Tschecho-Slowakei“ aus den Ländern Böhmen/Mähren, der Slowakei und Karpato-Rußland (Karpato-Ukraine) zusammensetzen sollte. Mit dem Einmarsch von Hitler entstand das Protektorat Böhmen und Mähren, während sich Ungarn zeitgleich die Karpato-Ukraine einverleibte. Die Slowakei wurde von 1939 – 1945 eigenständig. Die sich daraus ergebenen Folgen für die Fragen der Staatsangehörigkeit waren bis weit in die Nachkriegszeit spürbar.

Die Zeit 1945 – 1990 – 2020
Nach Kriegsende wurde der tschechoslowakische Staat wieder als Einheit hergestellt und die Sudetendeutschen wieder zum Spielball. Es folgte die Vertreibung. In der sowjetischen Besatzungszone behielten sie vorerst die deutsche Staatsbürgerschaft und bekamen später die Staatsbürgerschaft der DDR. In der englischen Besatzungszone wurden sie ebenso als Deutsche angesehen11. In der amerikanischen Besatzungszone wurden sie (bis auf wenige Ausnahmen) nicht als Deutsche angesehen (Staatenlose)12 . In der späteren Bundesrepublik wurden sie wieder als
Deutsche angesehen13. Seit der Einigung der DDR und BRD 1990 zählen sie zu den Deutschen. Im Jahr 1993 dividierte sich die Tschechoslowakei in den tschechischen und slowakischen Staat.

Status quo
Mit dem Wissen und Verständnis von heute konstatiere ich daher:
1. Sudetendeutsche können keine Bundesstaatsangehörigkeit gemäß RuStAG nachweisen.
2. Sudetendeutsche besaßen und besitzen keine Reichsangehörigkeit gemäß RuStAG.
2. Da das Deutsche Reich im Rechtsstand vom 28. Oktober 1918 fortbesteht, sind alle
nachfolgenden Staatsangehörigkeiten, die durch vermeintliche Nachfolger des Deutschen Reiches vergeben oder bestätigt worden sind, ungültig.
3. Bei Annahme, dass mit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie 1918 nicht völkerrechtlich legitim umgegangen worden ist, wären Sudetendeutsche bis heute Staatsbürger der KuK (Österreich-Ungarn), auch wenn letztere derzeit nicht handlungsfähig ist. Sie teilen damit ein ähnliches Schicksal wie die Deutschen – es gibt einen handlungsunfähigen Staat, dem es am Staatsvolk mangelt.
3.1. Bei Annahme, dass der Verzicht von Karl IV. auf den österreichischen Thron und ebenso die Gründung der Republik Deutschösterreich rechtmäßig war und es sich mit der Gründung der Tschechoslowakei 1918 und ihrer weiteren Entwicklung bis zur Gegenwart ebenso verhält, wären Sudetendeutsche heute tschechische Staatsbürger.
3.2. Bei Annahme, Deutschösterreich sei rechtmäßig gegründet worden und die Gründung derTschechoslowakei sei völkerrechtlich unzulässig gewesen14, so wären Sudetendeutsche heute staatenlos15.

Zusammenfassung
Ich stelle fest, dass Sudetendeutsche bis heute eine eigene Volksgruppe darstellen, die unabhängig vom Deutschen Reich seit nunmehr fast 800 Jahren existieren. Die Odyssee ihrer berechtigten Frage nach ihrer Staatsangehörigkeit lässt sich nach meinem Verständnis nur abschließend regeln und beenden, wenn man die Umstände und Umbrüche des Jahres 1918 abschließend klärt. Dabei sollte der Grundsatz gelten, das kein Recht auf Unrecht gebaut werden kann.

Hinsichtlich ihrer Volkszugehörigkeit entstammen sie dereinst den Thüringern und Franken, die im 12./13. Jahrhundert dem Ruf böhmischer Könige gefolgt sind und deutsches Kulturgut über die Sudetenberge nach Böhmen, Mähren und Schlesien getragen haben.

Zur gleichen Zeit, als die Thüringer und Franken auswanderten, erfolgte übrigens die
Ostkolonisation durch den Orden, an dessen Ende die bis dahin heidnischen Prußen endgültig unterworfen wurden und der Grundstein für das heutige Preußen gelegt worden ist.

Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr komme ich zu dem Schluß, daß die Sudetendeutschen einen eigenen deutschen Stamm darstellen können. Sie entstammen dem Sproß der Thüringer und Franken und entwickelten sich in der Folge unabhängig weiter. Sie stellen somit den jüngsten Stamm dar.

Mit Preußen teilen sie sich eine ähnliche Historie. Die Gemeinsamkeit der Kolonisation zur gleichen Zeit aus einem deutschen Stamm. Im Unterschied zu den Preußen beanspruchten sie für sich keinen eigenen Staat16. Sie führten nie eigene Eroberungskriege. Sie pflegten stets nur das deutsche Kulturgut und fügten sich immer unter die jeweils herrschende Staatsgewalt. Mit anderen Worten, sie sind bis heute der friedfertigste der deutschen Stämme.

Insofern sehe ich einen Ausweg:
In der Anerkennung der Sudetendeutschen als eigenen deutschen Volksstamm.
Aufgrund ihrer Geschichte haben sie einen Anspruch auf eine gesetzlichen Stellung als Deutsche erworben, auch wenn sie nie einen eigenen Staat hatten. Es gäbe jedoch die Möglichkeit, per definitionem ihnen diesen Status mit der entsprechenden Begründung reichsgesetzlich zuzusprechen.

Zumindest aber haben sich die Sudetendeutschen in meinen Augen nach §8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 für eine Einbürgerung mehr als qualifiziert, insbesondere wenn man sich die Motive des RuStaG vor Augen hält:

„Wir freuen uns, daß in dem [Reichs- und Staatsangehörigkeits-] Gesetz der Grundsatz des ius sanguinis rein durchgeführt worden ist, daß also in der Hauptsache die Abstammung, das Blut das Entscheidende für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist. Diese Bestimmung dient hervorragend dazu, den völkischen Charakter und die deutsche Eigenart zu erhalten und zu bewahren. Wir treten infolgedessen allen denjenigen Anträgen entgegen, die das ius soli in irgendeiner Weise einzuführen beabsichtigen.“ – Rede des Abgeordneten Dr. Giese im Reichstag am 28. Mai 1913


Fußnoten:
1 Brockhaus-Enzyklopädie: https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/sudetendeutsche, abgerufen 13. März 2020.
2 Vgl. fortlaufende Rechtsprechung des BVG in Bezug auf das Deutsche Reich
https://www.ewigerbund.org/wp-content/uploads/2019/10/aufloesung-des-reiches.jpg , abgerufen 13. März 2020.
3 Vgl. „Feldkircher Manifest“: http://www.elisabethkovacs.com/wp-content/uploads/142.-bis-150.-Feldkircher-
4 Manifest-Kaiser-und-K%C3%B6nig-Karls.pdf, abgerufen am 10. März 2020
5 St.Gbl. Nr. I; Kelsen: Die Verfassungsgesetze der Republik Deutschösterreich, Wien 1919.
6 Vgl. Das Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914: Schwartz 1925, S. 126ff.
7 http://www.prehm.de/Staatsangehoerigkeit/Schmid-Karin-Staatsangehoerigkeitsprobleme-CSR.pdf, abgerufen 8. März 2020
8 Bei der Erlangung des Heimatsrechtes durch Bekleidung eines öffentlichen Amtes muss unterschieden werden, ob sich der Bewerber unter rezipierter österreichischer oder ungarischer Gesetzgebung befand, da das ungarische Recht dies nicht vorsah.
9 http://www.prehm.de/Staatsangehoerigkeit/Schmid-Karin-Staatsangehoerigkeitsprobleme-CSR.pdf, abgerufen 8. März 2020
10 Vertrag vom 26. November 1938, R.G.Bl. II S. 895, http://www.mitteleuropa.de/dt-cz-opt01.htm, abgerufen 8. Mai 2020
11 England unterzeichnete das Münchener Abkommen von 1938.
12 Amerika unterzeichnete nicht das Münchener Abkommen von 1938; Ausnahme: Anerkennung der deutschen Staatsbürgerschaft nur bei Feststellungsantrag von 1938 – 1945.
13 GG Art. 116 (1)+(2) v. 23. Mai 1949
14 Unter Beachtung der völkerrechtlichen Regeln (Selbstbestimmungsrecht) müssen alle Volksbestandteile zur Staatsgründung gefragt werden. Dies war nicht der Fall.
15 Deutschösterreich gewährte 1918 nur eine Übergangsfrist von 1 Jahr für den Wechsel zur österreichischen Staatsbürgerschaft nach Republikgründung für Heimatangehörige in den Gebieten außerhalb der willkürlich festgelegten neuen Grenzen. Danach sind bis heute keine Einbürgerungen nach Heimatsrecht mehr möglich, da das österreichische Staatsangehörigkeitsgesetz bis heute fortlaufend die Staatsangehörigkeit nur vom Territorium der Republik Deutschösterreich ableitet (vgl. St.Gbl. 91/1918; St.Gbl. 303/1920; St.Gbl. 59/1945; Staatsbürgerschaftsgesetz StbG 1985).
Beim Blick auf die Bestimmungen im St.Gbl. 303/1920 fällt auf, dass diese nach den Verträgen von St. Germain erlassen worden sind und eine Zwangsausbürgerung/Zwangsaufnahme einer fremdem Staatsbürgerschaft darstellen.
16 Ausnahme: Der Wunsch nach Eigenständigkeit kam einmalig kurz nach Ende des ersten Weltkrieges auf, wurde unterdrückt und mit der Gründung der Tschechoslowakei erstickt.

4 comments on “Antwort auf die Sudetenfrage.

  1. Daniel

    Für diesen Artikel würde ich mich gerne erkenntlich zeigen.
    Vielen, vielen Dank.

    Daniel, Sohn des Heinz aus der Sudeten-Familie Hackenberg

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  2. Sudetendeutscher Erbe

    Was sollte ich als Nachfahre von Sudetendeutschen also in das Feld „Staatsangehörigkeit“ des Personalausweises von 1916 schreiben?

    Reply
    1. Sascha171 Post author

      Sudetendeutsche sind, wie aus dem Text hervorgeht, Stand heute keine gesetzlichen Deutschen und damit kann ihnen auch kein Personalausweis 1916 ausgestellt werden.

      Reply
  3. Michael

    Vielen Dank für den Beitrag,
    auf den ich gestoßen bin, weil ich zum wiederholten Male einen Anlauf unternehme, mich als väterlicherseits sudetendeutscher Nachfahre von meinem Personalausweis zu trennen. Da für mich ein unbefriedigender Status Quo in diesem Falle gelten würde, habe ich bislang davon abgesehen. Da ich mich aber ohnehin einer herrschafts-, also staatenlosen Haltung verpflichtet fühle, kommt der geschilderte Ausweg meinem Selbstverständnis entgegen und bedient im Übrigen auch mein lebenslanges Gefühl einer fehlenden Bindung zum geltenden, aber auch zum gültigen Staatszugehörigkeitsrecht.
    Michael

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