Prozedur zur Regentschaft und zum Friedensschluß

Dieser Artikel ist überholt. Die Gründe dafür werden hier dargelegt:

https://bismarckserben.org/aktuelles/2019-08-11-konstitutionelle-monarchie/

Aus dem intensiven Studium von „Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“ wurde die Prozedur zur Einrichtung einer Regentschaft ermittelt. Die Regentschaft ist WICHTIG, denn die Nicht-Einführung der Regentschaft im Jahr 1918/1919 stellt den Verfassungsbruch dar, der das Deutsche Reich bis auf den heutigen Tag zur Handlungsunfähigkeit verdammte: Dem Regenten des Königreich Preußen steht die Ausübung der Kaiserlichen Rechte im Namen des Deutschen Reiches zu. Der Regent Preußens als legitimer Vertreter der Krone Preußens ist somit gemäß der Reichsverfassung von 1871 zur völkerrechtlichen Vertretung aller Deutschen und zum Friedensschluß für das Deutsche Reich legitimiert.

Maßgebliches Organ für die Einrichtung einer Regentschaft für das Königreich Preußen ist der Landtag des Königreich Preußen.

Der Landtag Preußens besteht aus zwei Kammern
1.) Das Herrenhaus
2.) Das Abgeordnetenhaus

Diese beiden Kammern haben gem. Artikel 57 der Verfassungsurkunde einen Regenten zu erwählen, wenn der König dauerhaft an der Regierung verhindert ist und kein volljähriger Agnat vorhanden ist. Zwar ist ein volljähriger Agnat vorhanden, jedoch ist auch dieser dauerhaft an der Regierung gehindert (Status Kriegsgefangenschaft).

Die Reorganisation der beiden Kammern

1.) Das Herrenhaus
Das Herrenhaus setzt sich zu einem Gutteil aus Personen zusammen, denen vom König erblich(!) die Zugehörigkeit zum Herrenhaus verliehen wurde. Das Herrenhaus ist beschlußfähig, wenn 60 Mitglieder anwesend sind.

2.) Das Abgeordnetenhaus
Das Abgeordnetenhaus setzt sich zusammen aus Abgeordneten, die aus mittelbaren Wahlen in gesetzlich festgelegten Wahlbezirken Preußens hervorgegangen sind. Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn 217 Mitglieder anwesend sind. Dem Abgeordnetenhaus obliegt die Feststellung darüber, ob seine Konstituierung rechtmäßig erfolgt ist.

Die Berufung des Landtags
Die Berufung des Landtags ist ausschließliches Recht des Königs. Teilnahme an Landtagen, die nicht vom König berufen wurden, sind als Hochverrath strafbar. Einzige Ausnahme: Wenn der Landtag über die Notwendigkeit der Regentschaft zu beschließen hat, ist dieser von demjenigen Agnaten zu berufen, der der Krone am nächsten steht (Artikel56 der Verfassungsurkunde).

Die Feststellung der Notwendigkeit und Wahl eines Regenten
Die Feststellung der Notwendigkeit der Regentschaft wird vom Landtag in vereiniger Sitzung beider Kammern festgestellt. Dann kann ein Regent in vereinigter Sitzung von Herrenhaus und Abgeordnetenhaus erwählt werden (Artikel 57 der Verfassungsurkunde).

Beschlußfähigkeit des Landtags
Zur Beschlußfähigkeit des Landtags bedarf es
60 Mitglieder des Herrenhauses
217 Abgeordneter des Abgeordnetenhauses
Daraus folgt, dass es 277 Mitglieder des Landtags bedarf, um einen Regenten mit einfacher Mehrheit (=139 Stimmen) zu erwählen und legitim einzusetzen.

Was ist zu tun?
1) Ermittlung der Rechtsträgernachfolger der erblichen Mitglieder des Herrenhauses und Kontaktaufnahme zu diesen.

2) Rekonstruktion der Wahlbezirke zur Abgeordnetenhaus-Wahl, Einrichtung von interimistischen Wahlkommissionen in diesen, Ermittlung der Wahlberechtigten, Durchführung von Wahlen. Die Zahl der Abgeordneten pro Wahlbezirk ist gesetzlich vorgeschrieben – nach unserem Verständnis bedarf es keiner landesweiten Wahlen, sondern es genügt, wenn ausreichend Wahlbezirke organisiert werden um die erforderlichen 217 Abgeordneten zusammen zu bekommen.

3) Verfassungskonforme Einberufung des Landtags.

Eigentlich ganz einfach, oder?

Der schwierigste Teil, nach wie vor: Es braucht das preußische Staatsvolk, sprich die Deutschen mit Wohnsitz in Preußen (siehe Artikel 3 Reichsverfassung), das pflichtbewußt für die Handlungsfähigkeit Preußens zu wirken bereit ist. Darum ergeht hier erneut der dringende Aufruf an alle Deutschen mit Wohnsitz im Gebiet des Königreich Preußen zur Volkserfassung!

HINWEIS!
„Glaube nichts ist die höchste Form der Intelligenz.“
Jeder Deutsche ist aufgerufen, die hier vorgestellte Prozedur zu prüfen und zu verifzieren. Maßgeblich sind die von Dr. Ludwig von Rönne in  „Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“ dargelegten Rechtsgrundlagen aus Band 1:
– §15. Träger und Organe der Staatsgewalt. Von dem Verluste der Krone bzw. der Regierungsfähigkeit
– §16 Von der Stellvertretung des Königs. A. Reichsverwesung (Regentschaft)
– §22. Das Zweikammersystem als Grundlage der Volksvertretung.
– §23. Das Herrenhaus.
– §24. Das Haus der Abgeordneten.
– §28. Die Berufung und Versammlung der Volksvertretung.

Dieser Artikel ist überholt. Die Gründe dafür werden hier dargelegt:

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Zitat Friedrich II. Glauben und Prüfen

6 comments on “Prozedur zur Regentschaft und zum Friedensschluß

  1. Gemeinde Neuhaus

    Der Friedensvertrag zum WK I ändert sofort die Politik zum Volkswillen! Die Gemeinde Neuhaus (seit 2013) der Weg zum Frieden…. [Kommentar gekürzt, siehe Antwort]

    Reply
    1. Sascha171 Post author

      Matthias,

      ich bin erfreut, einmal persönlich mit Dir in Kontakt zu kommen.

      Erfreut deswegen, weil ich als Staatsangehöriger des Königreich Preußen zum ersten Mal mit einem Beamten des Königreich Preußen zu tun habe. Das war es auch schon. Der Rest wird ziemlich unerfreulich – für Dich und für mich.

      Klartext:

      Da Du dich als Beamter des Königreich Preußen bezeichnest, setze ich voraus, dass Dir der Inhalt von

      Dr. Ludwig von Rönne „Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“ , Band 1 und 2, 3. Auflage, 1906, Verlag C.H. Beck Berlin

      und

      Professer P. Schoen „Das Recht der Kommunalverbände in Preußen“ Jena, 1897

      sowie insbesondere der Inhalt des

      Gesetz betreffend die Verfassung des deutschen Reiches vom 16. April 1871

      in Fleisch und Blut übergangen ist.

      Demgemäß erwarte ich von einem preußischen Beamten, dass er die gültigen Verfassungen und die Gesetze achtet.

      Durch Artikel 78 Absatz 1 der Reichsverfassung ist die völkerrechtliche Souveränität der Einzelstaaten beseitigt; diese ruht beim Reich und wird geübt vom Kaiser im Namen des Reiches unter gewißen staatsrechtlichen Beschränkungen.

      Um es deutlich zu sagen: Angenommen Du wärst ein legitim bestallter Beamter einer geschäftsfähigen Gebietskörperschaft im Königreich Preußen (was ich im Übrigen bezweifle), dann handelst Du mit Deinen Bestrebungen verfassungswidrig. Verfassungswidrig sowohl im Hinblick auf die preußische Verfassung als auch auf die Reichsverfassung.

      Verfassungswidrigkeit ist die Ursache der Handlungsunfähigkeit unserer Staaten:
      Verfassungswidrige Amtsübergabe des Reichskanzlers Max von Baden an Friedrich Ebert auf Reichsebene.
      Verfassungswidrige Nicht-Einführung der Regentschaft im Königreich Preußen.

      Wenn wir zu einem legitimen Friedensvertrag kommen wollen, müssen wir zunächst wieder VERFASSUNGSKONFORM handeln, oder, um es auf gut preußisch zu sagen: Unsere verdammte Pflicht tun. Das gilt in erhöhtem Maße für preußische Beamte. Es geht hier um die Wiederherstellung der völkerrechtlichen Legitimität um einen 105jährigen Weltenbrand zu löschen, das ist kein Kinderspiel.

      Da Du und die Gemeinde Neuhaus euch soviele Jahre mit der Materie beschäftigt habt, spreche ich Dir ab, dass Du aus Unkenntnis so handelst, wie du handelst. Demzufolge wäre auf dich „Anmaßung der Rechte des Staates“ aus dem A.L.R. zutreffend. Bitte hierzu unbedingt §93ff studieren.

      Die verfassungskonforme Prozedur zur Einrichtung einer Regentschaft und damit zur Reorganisation der Kaiserlichen Rechte im Bund liegt, von Bismarcks Erben ausgearbeitet, nun vor. Du hast damit jetzt zwei Möglichkeiten:

      1) Erkenntnisfähigkeit an den Tag legen und die Prozedur nach Kräften unterstützen (wir sprechen hier von Urwählerregistern errichten, Wahlbezirke organiseren und letztlich Wahlen zum Abgeordnetenhaus organisieren). Als preußischer Beamter ist dies Deine Pflicht.

      2) Es ignorieren und weiter tun, was du tust. Dann bist du nur ein Knecht der Finsternis, wie so viele Mitbürger, allerdings ein Knecht der Finsternis, der sich – spätestens mit Zugang dieser Mail – vollbewußt des Hochverrathes am Vaterland schuldig gemacht hat. (siehe Hinweis ^^ A.L.R.)

      Jeder ist in jeder Sekunde seines Schicksals Schmied und am Ende wartet das individuelle Karma: suum cuique.

      „Der Preußen Losung ist die Drei: Recht, Licht und Schwert!“
      – Gneisenau

      Ja, ich bin ein Preuße. Was ist mit Dir, Matthias?

      Die Staatsangehörigkeit ist in erster Reihe ein Kreis von Pflichten;
      aus den Pflichten ergibt sich ein Kreis von Rechten.

      (vgl. Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 2, 3. Auflage, 1906, Seite 79, Grundpflichten und Grundrechte, Allgemeine Grundsätze, https://archive.org/details/dasstaatsrechtd00zorngoog )

      Verfassungskonformer, freiheitlicher und daher durch und durch preußischer Gruß

      Sascha

      Reply
  2. Uwe

    Hallo Sascha,
    wir haben da eine große Sache vor uns. Es ist nicht hilfreich, gleich alle Mitstreiter vor den Kopf zu stoßen.

    Fehlt in Deinen Ausführungen nicht noch das Staatsministerium?

    Haben die jetzigen Verwaltungen bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse mitzuwirken?
    Viele Grüße
    Uwe

    Reply
    1. Sascha171 Post author

      Hallo Uwe.
      Wer die Gesetze nicht achtet, ist in meinen Augen kein Mitstreiter, denn was unterscheidet ihn von der Verwaltung? Der rechte Pfad ist keine Option.

      Was das Staatministerium betrifft: Die Prozedur wurde u.a. aus §16. Von der Stellvertretung des Königs. A. Reichsverwesung (Regentschaft) aus „Rönne – Das Staatsrecht der preußischen Monarchie“, Band 1, 1906, entwickelt: Ein volljähriger Agnat ist vorhanden.

      Die jetzigen Verwaltungen verwalten das vereinte Wirtschaftsgebiet. Dass sie offensichtlich keine Mitwirkungspflicht haben, äußert sich schon darin, dass die Verwaltungen regelmäßig Anträge zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit rechtswidrig ablehnen und diese Praxis zieht sich mittlerweile bis zum Bundesverwaltungsamt, also der höchsten Verwaltungsebene, durch. Im Übrigen muss man sich dazu einmal fragen: Was bedeutet eigentlich Souveränität? Sind keine handlungsfähigen Staatsorgane vorhanden, so muss das Staatsvolk als Souverän die (Re)Organisation leisten – im Rahmen gültiger Gesetze.

      Reply
      1. L o c h m a n n, ulf

        Lieber Sascha,
        wie von Dir gewohnt, fundiert und echt!
        Was noch dazu zu sagen gäbe geht für mich nur noch und ausschließlich in „echt“.
        Nun ja wir werden sehen. Und da wir in Sachsen ja auch nicht außschließlich in der Nase bohrend, auf den Bus
        warten, gäbe es einiges neues zu besprechen…
        Nun denn wir werden sehen wenn die Gelegenheit gewachsen ist!
        Bis dahin Viel Erfolg bei den Mitgliedern des Herrscherhauses! Am zweiten Teil dürfte es dann weniger scheitern.
        Im Herzen frei und niemands Knecht!
        Der dir gewogen und zweifelnd (ob der AufgabenAufLösung…)
        L o c h m n n, Ulf

        Reply
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